Sie gilt als eine der sichersten Technologien: die Blockchain. Die darauf basierenden Kryptowährungen erleben derzeit einen regelrechten Boom. Berichte über den immensen Wertzuwachs der wohl bekanntesten Währung Bitcoin sind zu einer modernen Legende geworden und locken auch technologiefremde Investoren an. Investitionen seitens innovativer Unternehmen wie Tesla oder Square in Bitcoin, dazu der Börsengang der Krypto-Exchange Coinbase im Frühjahr 2021 haben das Interesse zusätzlich befeuert. Und so gehören Bitcoin, Ethereum, Ripple und Co. auch in der Schweiz zusehends immer mehr zum Alltag dazu: ob als Vermögensanlage oder als Zahlungsmittel. Doch die Besteuerung von Kryptowährungen ist nicht gänzlich unkompliziert. In unserem Beitrag sehen wir uns die wichtigsten Punkte dazu an.
Steuern und Krypto: Was ist eine Kryptowährung?
„Bitcoin-Steuern“ – die unklare Rechtslage
Steuern und Kryptowährungen: Privatpersonen und Native-Token
Überzeugen Sie sich davon, bei einem ersten, unverbindlichen Termin. Gerne beantworten wir Ihre Anliegen in unserer Kanzlei für Steuern und Kryptowährungen in einem persönlichen Gespräch.
Unter Kryptowährungen (Crypto, Coin, Token) versteht man sogenannte digitale Währungen. Diese basieren in den meisten Fällen auf der dezentralen, als besonders sicher geltenden Blockchain-Technologie, und können als digitale Zahlungsmittel oder als Anlage- und Spekulationsobjekte Anwendung finden.
Kryptowährungen existieren, wie der Name „digitale Währung“ bereits verrät, nicht in physischer Form, sondern ausschliesslich digital. Für den Zahlungsverkehr benötigen Kryptowährungen sodann auch keine Banken, die Transaktionen erfolgen auf einer „Peer-to-Peer-Basis“, womit eine bahnbrechende, nie dagewesene Unabhängigkeit gegenüber (Zentral)Banken und Staaten geschaffen wird.
Während die Begriffe wie Krypto, Coin und Token oft gleichbedeutend verwendet werden, besteht zwischen sog. Coins und Tokens technisch gesehen ein gewisser Unterschied. Coins nutzen ihre eigene Blockchain. Das ist bei Bitcoin und Ethereum der Fall. Tokens hingegen nutzen bereits vorhandene Blockchains.
Nebst Bitcoin, der Mutter aller Kryptowährungen, existiert eine enorme und stark wachsende Anzahl von sog. Altcoins. Als Altcoin werden alle Kryptowährungen bezeichnet, welche nach Bitcoin entwickelt wurden. Bereits im Sommer 2021 waren weit über 10’000 davon bekannt.
Durch die Vielseitigkeit ihres Einsatzes, der digitalen „Beschaffenheit“ und der Unabhängigkeit gegenüber Banken und Staaten und somit einem deutlichen Unterschied zu klassischen Vermögenswerten, stellen Kryptowährungen Finanzaufsichts- und Steuerbehörden auf der ganzen Welt vor immense Aufgaben. Die Gesetzeslage ist deshalb vielerorts unklar und in stetigem Wandel, was wir als kompetente Steuerberater immer auf dem Radar haben müssen.
In der Schweiz gelten Kryptowährungen beispielsweise weder als Barvermögen, noch als Sachwerte, und schon gar nicht als Wertpapiere. Das wird insbesondere im Erbrecht schnell kompliziert.
In puncto Steuern und Krypto ist detailliert zu analysieren, welche Arten von Kryptowährungen eine Privatperson besitzt, was für Transaktionen damit vorgenommen werden und – last but not least - in welchem Umfang diese Transaktionen erfolgen.
Steuerlich werden die Kryptowährungen vorrangig in drei Formen von sogenannten Token unterschieden:
Native- oder Payment-Token werden definiert als digitale Wertrechte, welche in Abhängigkeit ihrer Verbreitung und Infrastruktur zum Einsatz als Zahlungsmittel geeignet sind. Der Emittent hat gegenüber dem Investor bzw. Nutzer keine Verpflichtungen; der Nutzer hat lediglich das Recht, über die Token zu verfügen. Auf die steuerliche Behandlung der Native-Token gehen wir im nachfolgenden Abschnitt ein.
Asset-backed-Token sind, wie ihr englischer Name verrät, an einen Wert, und zwar an einen realwirtschaftlichen Wert gekoppelt. Als Assets bzw. Güter können Rohstoffe, Edelmetalle, Immobilien oder Unternehmensanteile fungieren. Ein Asset-Token gibt dem Inhaber gewisse Rechte oder Beteiligungen. Die steuerliche Handhabung auf Stufe Emittent und auf Ebene Investor ist abhängig von der Art des Asset-Token (Asset-, Equity- oder Debt-Token).
Utility-Token schliesslich werden bei ICOs verkauft oder ausgegeben. Der Investor erwirbt damit das Recht, digitale Dienstleistungen zu nutzen, die zumeist auf einer dezentralen Plattform bereitgestellt werden. Die steuerliche Einordnung auf Ebene Emittent und Investor ist massgeblich davon abhängig, wie das zivilrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Investor und Emittent ausgestaltet ist.
Es sei erwähnt, dass noch weitere Token-Typen existieren, auf welche hier nicht näher eingegangen wird.
Unsere Treuhänder sind fachlich qualifizierte Inhaber eidgenössischer Fachausweise und Steuerexpertendiplome und verfügen über die Zulassung als Revisoren und Revisionsexperten der RAB. Darüber hinaus ist die STM Steuerberatung & Treuhand Mettler AG Mitglied bei folgenden Verbänden:
Fundierte Ausbildung, aktuelles Fachwissen und permanente Weiterbildung werden bei Mitgliedern dieses Branchenverbandes überprüft – und durch unsere Mitarbeiter garantiert.
Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen stellt Behörden und Privatpersonen vor Fragen. Wie wir weiter oben schon angedeutet haben, gestaltet sich die Besteuerung je nach Typ der Kryptowährung und je nach Nutzung unterschiedlich. In diesem Abschnitt behandeln wir die steuerlichen Bestimmungen für Native-Token ab, welche für Privatpersonen gelten.
Steuerlich ist zu unterscheiden, ob das Verhalten bzw. die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Kryptowährungen seitens des Steueramtes als gewerbsmässig oder als schlichte Verwaltung des eigenen Vermögens qualifiziert.
Davon ausgehend, dass die Steuerbehörde nicht von einer Gewerbsmässigkeit ausgeht, stellen Kryptowährungen bewegliches privates Kapitalvermögen dar, welches der kantonalen Vermögenssteuer unterliegt. Steuerbar ist dabei der Verkehrswert am Ende der Steuerperiode. Im Rahmen von Kapitalgewinnen gehören Kryptowährungen zum beweglichen Privatvermögen und sind somit grundsätzlich steuerfrei. Etwaige Kapitalverluste können nicht abgesetzt werden.
Sofern die Steuerbehörde von einer Gewerbsmässigkeit ausgeht, unterliegen Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Kryptos der Einkommenssteuer auf Stufe Bund und Kantone sowie der AHV. Etwaige Verluste können folglich steuerlich in Abzug gebracht werden. Das Kryptovermögen stellt diesfalls Geschäftsvermögen dar, welches der kantonalen Vermögenssteuer unterliegt. Je nach Geschäftsumfang kann sich eine Pflicht zu Führung einer doppelten Buchhaltung ergeben. Die Steuer- und AHV-Folgen können bei Annahme einer Gewerbsmässigkeit enorme Ausmasse annehmen, weshalb diesfalls steuerliche alternative Strukturen zu evaluieren sind. Unser Team steht Ihnen dabei sehr gerne zur Verfügung.
Sollte der Lohn/das Gehalt oder ein anderweitiges Entgelt für eine Leistung (ob im Angestelltenverhältnis oder in der Selbstständigkeit) mit Kryptowährungen bezahlt werden, gilt dies grundsätzlich als Erwerbseinkommen, welches sowohl mit der Einkommenssteuer, als auch mit der AHV erfasst wird.
Wer Kryptos mit seinem Rechner schürft (das sogenannte Mining), generiert ebenfalls grundsätzlich steuerbares Einkommen, welches auf Stufe Bund und Kanton mit der Einkommenssteuer sowie zusätzlich mit der AHV erfasst wird.
Staking bedeutet, dass Kryptos für einen bestimmten Zeitraum in einer Proof-of-Stake-Blockchain aufbewahrt bzw. gesperrt werden. Die so gesperrten Vermögenswerte werden dann dazu verwendet, einen Konsens zu erzielen, welcher zur Sicherung des Netzwerks und zur Sicherstellung der Gültigkeit jeder neuen Transaktion, die in die Blockchain eingeschrieben werden soll, erforderlich ist. Für die Sperrung der Krypots werden die Validatoren mit neuen Coins aus dem Netzwerk belohnt.
Beim Lending handelt es sich um einen Leihvorgang, bei dem Kryptowährungen über meist spezielle Lendingplattformen verliehen werden. Faktisch handelt es sich dabei um nichts anderes als um ein kryptobasiertes Darlehen. Für das Verleihen der Kryptowährungen wird ein Zins in Form von Coins gutgeschrieben.
Sowohl die Einnahmen aus Staking als auch aus Lending stellen grundsätzlich Einkommen aus beweglichem Vermögen dar, welches der Einkommenssteuer auf Stufe Bund und Kanton unterliegt. Bei Vorliegen einer Gewerbsmässigkeit ist zusätzlich noch die AHV geschuldet.
Wie wir darlegen konnten, liegt eines der grössten Risiken im Umgang mit Krypto-Vermögen in einer von den Steuerbehörden möglicherweise angenommenen gewerbsmässigen Tätigkeit. Bei Nicht-Deklarierung können hierbei erhebliche Bussen (bis zum dreifachen der hinterzogenen Steuern) anfallen! Eine kompetente Beratung vom Steuerexperten in diesem komplexen und neuartigen Thema hilft Ihnen unnötige Risiken zu vermeiden und allenfalls Steuern zu optimieren.
Da die Regelungen bezüglich Krypto-Besteuerung, wie auch der gesamte Markt der Kryptowährungen an sich, im stetigen Wandel begriffen sind, ist die steuerliche korrekte und optimierte Handhabung von Kryptowährungen unbedingt professionell abzuklären.
Unser kompetentes Team hilft Ihnen bei allen Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen in der Schweiz sehr gerne weiter, sei es bei der korrekten Deklaration in Ihrer privaten Steuererklärung, sei es bei der Implementierung einer steuereffizienten Struktur.
Überzeugen Sie sich davon, bei einem ersten, unverbindlichen Termin. Gerne beantworten wir Ihre Anliegen in unserer Kanzlei für Steuern und Kryptowährungen in Zürich in einem persönlichen Gespräch.